Kirchengemeinden Niederzier
Bistum Aachen feiert Gottesdienste ab 1. Mai wieder öffentlich
(Erz-) Bistümer übergreifend erarbeitete Maßgaben zu Gesundheits- und Infektionsschutz bilden Rahmen des liturgischen Lebens
Zum Schutz vor Ansteckung und zur Eindämmung des Virus haben in der Corona-Krise Land und Kirche schmerzliche Eingriffe in das gesellschaftliche und kirchliche Leben erlebt. „Wir haben die Einstellung von öffentlichen Gottesdiensten als Kirche mitgetragen, weil wir uns unserer Verantwortung bewusst sind. Auch wenn es uns Christen sehr geschmerzt hat, dass wir uns nicht versammeln konnten, besonders in der Kar- und Osterwoche“, sagt der Aachener Bischof Dr. Helmut Dieser. Um so mehr freut er sich über die Entscheidung der Landesregierung, dass ab dem 1. Mai wieder die gemeinsame Feier öffentlicher Gottesdienste möglich ist: „Ganz ausdrücklich möchte ich mich bei der NRW-Landesregierung und Ministerpräsident Armin Laschet für die guten Gespräche und den konstruktiven Austausch bedanken.“
„Für uns im Bistum Aachen ist allerdings auch weiterhin die Gesundheit und der Schutz der Menschen ein großes Anliegen“, so Dieser weiter. Um die notwendigen Erfordernisse des Gesundheits- und Infektionsschutzes einzuhalten, werden die öffentlichen Gottesdienste unter besonderen Rahmenbedingungen gefeiert. Die fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben gemeinsam Maßgaben erarbeitet, die mit der Staatskanzlei des Landes abgestimmt sind. Sie gelten in allen NRW-Bistümern und bilden ab 1. Mai 2020 den Rahmen des liturgischen Lebens im Bistum Aachen. Der Krisenstab des Bistums Aachen hat die umfangreiche Handreichung für die Pfarreien und Gemeinden ausgearbeitet. Sie sollen sicher stellen, dass Infektionsketten vermieden werden.
Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Sonntagsgottesdienste und Gottesdienste zu besonderen Anlässen gefeiert. Zwar besteht derzeit noch keine Pflicht zum Tragen von Mund- und Nasen-Schutz in allen öffentlichen Bereichen, jedoch empfiehlt das Bistum Aachen das Tragen eines solchen Schutzes auch während der Gottesdienste. Selbstverständlich müssen zudem bei Gottesdiensten die Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen eingehalten werden. Der Zugang zu den (Sonntags-)Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. In den Kirchen wird die Zahl der maximal belegbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Die Kirchengemeinden werden eigenverantwortlich für die Einhaltung der Ordnung sorgen.
Bevor es ab dem 1. Mai wieder möglich sein wird, gemeinsam Gottesdienste zu feiern, übertragen Bistum Aachen und Aachener Domkapitel live aus dem Aachener Dom im Internet und den Sozialen Netzwerken: am Sonntag, 26. April, das Hochamt am 3. Sonntag der Osterzeit mit Domvikar Thomas Schlütter sowie das Hochamt am 4. Sonntag der Fastenzeit, 3. Mai, mit Weihbischof Karl Borsch jeweils um 10 Uhr live per Video.
Zu sehen sind die Live-Streams auf den Internetseiten www.bistum-aachen.de sowie www.aachenerdom.de, außerdem auf dem YouTube-Kanal des Bistums Aachen www.youtube.com/bistumaachenund auf dem Facebook-Kanal des Bistums Aachen www.facebook.com/bistumaachen. Die ausführlichen Maßgaben für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie gibt es als Download unter bistum-aachen.de/corona unter „Aktuelle Infos, Hinweise, Verfügungen“. (iba/Na 029)
Die Verfügung von Generalvikar Dr. Andreas Frick zu Gottesdiensten am 01. Mai 2020 lesen Sie → hier.
Hier die Maßgaben für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für die (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen:
Einführung
Die fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen haben gemeinsam Maßgaben erarbeitet, die mit der Staatskanzlei des Landes abgestimmt worden sind. Sie gelten in allen NRW-Bistümern und bilden ab 1. Mai 2020 den Rahmen für das liturgische Leben im Bistum Aachen.
1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Sonntagsgottesdienste und Gottesdienste zu besonderen Anlässen gefeiert.
2. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktagsgottesdienste stattfinden.
3. Die für alle Versammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.
4. Der Zugang zu den (Sonntags-)Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. In den Kirchen wird die Zahl der maximal belegbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist.
5. Vor den Kirchen werden Zonen mit Abstandshinweisen markiert, damit der Zutritt geordnet und unter Einhaltung der Abstandsregeln erfolgt.
6. Nach Möglichkeit werden Zu- und Ausgang durch zwei Zuwege zur Kirche getrennt.
7. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.
8. Die Kirchen werden gut durchlüftet.
9. Freiluft-Gottesdienste sind ggf. vermehrt anzubieten; für Trauerfeiern am Grab bleiben die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich.
10.Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, die Risikogruppen angehören, leichter zu Hause bleiben können.
11. Die Weihwasserbecken bleiben geleert.
12.Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.
13.Der Zelebrant und alle an der Austeilung der Kommunion Beteiligten desinfizieren sich – zusätzlich zur liturgischen Händewaschung – die Hände, bevor sie die Hostien berühren. Das Desinfizieren erfolgt unmittelbar vor der Kommunionausteilung.
14.Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.
15.Die Kommunionordnung wird so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion im gebotenen Mindestabstand empfangen können. Die Mundkommunion soll bis auf weiteres unterbleiben.
16.Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen.
17.Vom Sonntagsgebot wird vorerst weiterhin Dispens erteilt.
18.Trauergottesdienste können in den Kirchen nach denselben Regeln wie Sonntagsgottesdienste gefeiert werden.
19.Taufen, Erstkommunionfeiern, Firmungen, Hochzeiten, Diakonen- und Priester-weihen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln, die für die Sonntagsmessen gelten. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.
20.Beichten sind unter Beachtung des Mindestabstandes sowie der Hygienevorschriften möglich; Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.
21.Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Aachen, den 24. April 2020
Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise
Nach Wochen, in denen keine öffentlichen Gottesdienste stattfinden konnten, kann nun insbesondere die Heilige Messe am Sonntag wieder gefeiert werden. Dabei ist die Kirche natürlich weiterhin verpflichtet, die Gesundheit aller Gottesdienstteilnehmer zu schützen. Deshalb werden die Gottesdienste so gestaltet, dass die Gefahr der Ansteckung mit dem Covid-19-Virus maximal vermieden wird.
Die folgenden Empfehlungen für die Durchführung von öffentlichen Gottesdiensten sollen beim Gesundheitsschutz helfen. Sie entstanden im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz im Benehmen mit dem Deutschen Liturgischen Institut sowie Bistumsvertretern und knüpfen an entsprechende Hinweise vom 26. Februar 2020 an. Diese Empfehlungen dienen zur Orientierung für einschlägige Bestimmungen in den Diözesen. Ihre Umsetzung bedarf einer entsprechenden Entscheidung des Ortsbischofs. Sofern sich die staatlichen Bestimmungen in den kommenden Monaten ändern, werden diese Empfehlungen ergänzt oder überarbeitet.
• In den Kathedralen – und den anderen geeigneten, vor allem den großen Kirchen werden wieder öffentliche Sonntagsmessen gefeiert. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Wortgottesfeiern und Werktagsgottesdienste stattfinden. Die für alle Versammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen einschließlich des Tragens einer Gesichtsmaske – sofern erforderlich – sind dabei maßgeblich.
• Trauergottesdienste dürfen in den Kirchen nach denselben Regeln wie Sonntagsmessen gefeiert werden. Es gilt auch hierbei die Kirchenraum abhängige Begrenzung der Besucherzahl wegen der Abstandsregeln.
• Taufen, Erstkommunionfeiern, Firmungen, Hochzeiten, Diakonen- und Priesterweihen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln, die für die Sonntagsmessen gelten. Bisweilen legt sich eine Verschiebung nahe.
• Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung durchlaufen haben, und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem Pfarrer einzeln oder in kleiner Zahl in einer Sonntagsmesse zur Erstkommunion gehen; dies schließt die spätere Teilnahme an der feierlichen Kommunion in der Gruppe nicht aus.
• Wallfahrten in größeren Gruppen und Wallfahrtsgottesdienste in großen Gruppen bleiben bis auf Weiteres ausgesetzt.
Für die Sonntagsgottesdienste gelten folgende Empfehlungen:
• Der Zugang zu den Sonntagsmessen und Wortgottesfeiern wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes und sämtlichen für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen geltenden Regeln.
• Die Laufwege werden wenn möglich als Einbahnwege markiert, um ein Zusammentreffen zu verhindern. In diesem Fall unterscheiden sich der Eingang und der Ausgang der Kirche.
• Die Bestuhlung wird durch Absperrungen und Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen gewahrt wird. Ggf. werden die Besucher von Helfern platziert. Familien werden dabei nicht getrennt.
• Es werden Ordnungsdienste eingerichtet, die den Gottesdiensteilnehmerinnen und -teilnehmern helfen, die Regelungen einzuhalten.
• Wo es möglich und notwendig ist, wird die Zahl der Sonntagsmessen erhöht oder werden (zusätzliche) Wortgottesfeiern angeboten.
• Von der Möglichkeit, Gottesdienste im Freien durchzuführen, wird in den kommenden Sommermonaten großzügig Gebrauch gemacht werden. Dabei sind Sitzgelegenheiten für ältere Personen zu bevorzugen, um ein zu enges Zusammenstehen zu vermeiden.
• Vom Sonntagsgebot wird vorerst weiterhin Dispens erteilt.
Besondere Sorgfalt erfordert die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils. Für die liturgische Gestaltung werden folgende Empfehlungen gegeben:
• Neben dem Priester sind an der liturgischen Gestaltung nur bis maximal zwei Messdiener bzw. Messdienerinnen, eine Lektorin oder ein Lektor, eine Kantorin oder ein Kantor und die Organistin oder der Organist beteiligt. Konzelebrationen finden weiterhin nicht statt. Auf musikalische Begleitung durch Chor oder Orchester wird verzichtet. An den Hochfesten kann eine Gruppe aus wenigen Einzelstimmen den Gottesdienst musikalisch mitgestalten (vgl. die gegenwärtige Praxis bei Fernsehgottesdiensten). Priester und die liturgischen Dienste ziehen in gebührendem Abstand ein.
• Der Wortgottesdienst ist unter dem Gesichtspunkt des Virenschutzes unproblematisch. Wenn die Abstandsregeln eingehalten werden, besteht kein Grund, auf Gesang gänzlich zu verzichten. Auf lauten Gemeindegesang sollte jedoch verzichtet werden, weil Singen ein Risikoverhalten darstellt.
• Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
• Die Küster, mit Mundschutz ausgestattet, sind gebeten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen und mit Papiertüchern zu trocknen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt mit Einweghandschuhen.
• Der Priester und ggf. der Diakon desinfizieren vor der Gabenbereitung ihre Hände. Die Gaben und Gefäße befinden sich schon auf dem Altar oder in unmittelbarer Nähe. Nur der Priester oder Diakon (nicht die Messdiener!) nehmen die Gaben und Gefäße.
• Während der Wandlung bleibt die Hostienschale mit der Palla bedeckt. Offen bleiben nur die Patene mit großer Hostie und der Kelch. Von der Verwendung sehr großer Hostien ist abzuraten.
• Auf den Friedensgruß wird weiterhin verzichtet.
• Die Kommunionausteilung erfolgt durch Hinzutreten in angemessenem Abstand. Ggf. werden die Abstände auf dem Kirchboden farbig markiert.
• Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi“ – „Amen“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand z. B. mit einer Zange gereicht oder Priester und Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen tragen Handschuhe.
• Mund- und Kelchkommunion finden weiterhin nicht statt.
• Kinder, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
• Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin leer.
• Die Gläubigen werden gebeten, möglichst ihr eigenes Gotteslob mitzubringen.
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